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EingrVO -

§ 2 Eingruppierung in den Gemeinden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EingrVO%20-/2#abs-1 (1) Das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin (in kreisfreien Städten der Oberbürgermeisterin) oder des hauptamtlichen Bürgermeisters (in kreisfreien Städten des Oberbürgermeisters) ist nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde wie folgt einzugruppieren:

Einwohnerzahl

Besoldungsgruppe

bis 10 000

B 2

von 10 001 - 20 000

B 3

von 20 001 - 30 000

B 4

von 30 001 - 40 000

B 5

von 40 001 - 60 000

B 6

von 60 001 - 100 000

B 7

von 100 001 - 150 000

B 8

von 150 001 - 250 000

B 9

von 250 001 - 500 000

B 10

über 500 000

B 11

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EingrVO%20-/2#abs-2 (2) Den in Absatz 1 genannten Personen wird zu dem Grundgehalt nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt. Die Zulage beträgt 8 Prozent des Grundgehalts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EingrVO%20-/2#abs-3 (3) Die Ämter der übrigen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden sind nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde und nach den Absätzen 4 bis 6 wie folgt einzugruppieren:

Einwohnerzahl

Besoldungsgruppe

zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) bestellte

sonstige

Beigeordnete

bis 10 000

A 13/A 14

-

von 10 001- 20 000

A 14/A 15

A 13/A 14

von 20 001- 30 000

A 15/A 16

A 14/A 15

von 30 001- 40 000

A 16/B 2

A 15/A 16

von 40 001- 60 000

B 2/B 3

A 16/B 2

von 60 001-100 000

B 3/B 4

B 2/B 3

von 100 001-150 000

B 4/B 5

B 3/B 4

von 150 001-250 000

B 5/B6

B 4/B 5

von 250 001-500 000

B 6/B 7

B 5/B 6

von 500 001-750 000

B 8/B 9

B 7/B 8

über 750 000

B9

B8

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EingrVO%20-/2#abs-4 (4) Die Gemeinden dürfen unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben die Höchstbesoldungsgruppe für das Amt nur in Anspruch nehmen, wenn ihre Einwohnerzahl die Mitte zwischen der unteren und der oberen Grenze ihrer Größenklasse nach der Tabelle des Absatzes 3 überschritten hat oder die Wahlbeamtin oder Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem sie oder er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EingrVO%20-/2#abs-5 (5) Ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 können Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern das Amt der Kämmerin oder des Kämmerers und einer oder eines weiteren Beigeordneten in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppieren, die für die sonstigen Beigeordneten vorgesehen ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EingrVO%20-/2#abs-6 (6) Steigt eine Gemeinde in eine höhere Einwohnergrößenklasse auf, nachdem sie das Amt einer Wahlbeamtin oder eines Wahlbeamten auf Grund ihrer oder seiner Wiederwahl in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppiert hat, kann sie für dieses Amt erneut die Höchstbesoldungsgruppe in Anspruch nehmen.

§ 1 § 3